2014-06-06

Selbsthilfemassnahmen Wein: Ausdehnung auf Nichtmitglieder

Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine möchte seine Selbsthilfemassnahmen auch für Nichtmitglieder durch den Bundesrat verbindlich erklären lassen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat am 6. Juni 2014 das entsprechende Gesuch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.

Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen

Artikel 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgende Bereichen ausgedehnt werden:

a. Qualitätsförderung

b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt

d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a-c und e

2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:

a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination

b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen

c. auf Marktentlastungsmassnahmen

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.

4 Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.

 

 


 

 

shab.ch – einmalige Veröffentlichung

Branchen- und Produzentenorganisationen: Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder

Veröffentlichung des Begehrens einer Branchenorganisation an den Bundesrat:
Gesuch des Branchenverbands Schweizer Reben und Weine

Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) wird ein von einer Branchenorganisation an den Bundesrat eingereichtes Gesuch veröffentlicht.

Das vorliegende Gesuch betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu Gunsten der Absatzförderung für Schweizer Weine für die Jahre 2015 bis 2017.

Änderungen sind entsprechend dem Ergebnis der Konsultation möglich. Der Bundesrat wird darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er dem Gesuch entsprechen wird. Die vollständigen Gesuchsunterlagen können auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft eingesehen werden (www.blw.admin.ch: Themen / Produktion und Absatz / Kennzeichnung, Qualitäts- und Absatzförderung / Branchenorganisationen).

Die Konsultation dauert bis zum 7. Juli 2014. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Pflanzliche
Produkte, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern zu übermitteln.

01542875

 

 


 

 

Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat in bestimmten Fällen die von Branchen- oder Produzentenorganisationen beschlossenen Selbsthilfemassnahmen für Nichtmitglieder verbindlich erklären. Die Massnahmen müssen die Qualitätsverbesserung, die Absatzförderung oder die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen.

Das vorliegende Gesuch betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu Gunsten der Absatzförderung für Schweizer Weine. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) wird ein von einer Branchenorganisation an den Bundesrat eingereichtes Gesuch veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sollen die Nichtmitglieder der Organisation über das Gesuch informiert werden. Die Veröffentlichung ist Teil des Vernehmlassungsverfahrens, sie gewährt keine besonderen Einspracherechte.

 

 


 

 

Branchenorganisationen

Gemäss Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) sind die Branchen- und Produzentenorganisationen für die Qualitäts- und Absatzförderung ihrer Produkte selber verantwortlich. Der Bundesrat kann unter gewissen Voraussetzungen und Einschränkungen Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, sich an den Selbsthilfemassnahmen dieser Organisationen finanziell zu beteiligen (Artikel 9 LwG). Man spricht in diesem Fall von der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder einer Organisation. Dies verhindert sogenannte Trittbrettfahrer, welche von Massnahmen profitieren, ohne sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

Der Bundesrat hat gegenwärtig Selbsthilfemassnahmen von 9 Branchen- und Produzentenorganisationen auf deren Nichtmitglieder ausgedehnt (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen).

Inhaltliche Anforderungen an ein Ausdehnungsbegehren zuhanden des Bundesrates

Aktuelle Ausdehnungsbegehren

 Branchenverband Schweizer Reben und Weine
Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) wird ein von einer Branchenorganisation an den Bundesrat eingereichtes Gesuch veröffentlicht.

Das vorliegende Gesuch betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu Gunsten der Absatzförderung für Schweizer Weine für die Jahre 2015 bis 2017.

Änderungen sind entsprechend dem Ergebnis der Konsultation möglich. Der Bundesrat wird darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er dem Gesuch entsprechen wird.

Die Konsultation dauert bis zum 7. Juli 2014. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Pflanzliche Produkte, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern zu übermitteln.

IVVS Demande d'extension auf französisch

 

 


 

 

Änderungen sind entsprechend dem Ergebnis der Konsultation möglich. Der Bundesrat wird darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er dem Gesuch entsprechen wird.

Die Gesuchsunterlagen können auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft konsultiert werden (www.blw.admin.ch: Themen / Produktion und Absatz / Kennzeichnung, Qualitäts- und Absatzförderung / Branchenorganisationen).

Die Konsultation dauert bis zum 7. Juli 2014. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Pflanzliche Produkte, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern zu übermitteln.

Adresse für Rückfragen:
Pierre Schauenberg, Leiter Fachbereich Pflanzliche Produkte, Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Tel. +41 58 464 84 21

Herausgeber:
Bundesamt für Landwirtschaft
Internet: www.blw.admin.ch


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